Satzung Fischereiverein alt
 
 
 

Die Satzung unseres Vereins


 

S a t z u n g

 

 
Fischereiverein e. V.    Bad Hersfeld

   
Inhalt

 

Seite

 

2        § 1     Sitz und Gemeinnützigkeit

2        § 2     Geschäftsjahr

2        § 3     Zweck und Aufgabe des Vereins

3        § 4     Mitgliedschaft

5        § 5     Maßnahmen gegen Mitglieder

5        § 6     Aufnahmegebühr

5        § 7     Beitrag

6        § 8     Organe des Vereins

6        § 9     Vorstand und Vertretungsberechtigung

7        § 9.1  Aufwandsentschädigung

7        § 10   Kassenführung

7        § 11   Jahreshauptversammlung

8        § 12   außerordentliche Hauptversammlung

8        § 13   Mitgliederversammlungen

9        § 14   Geschäftsordnung

9        § 15   Schriftführung

9        § 16   Satzungsänderung und Auflösung

9        § 17   Vereinsvermögen nach Auflösung

9        § 18   Jugendordnung

10      § 19   Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

11      § 20   Salvatorische Klausel -  Auslegungskriterien

11      § 21   Inkrafttreten

 

§ 1    Sitz und Gemeinnützigkeit

 

Der Verein „Fischerei-Verein e.V. Bad Hersfeld“ hat seinen Sitz in Bad Hersfeld und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Hersfeld eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Zweck des Vereins nicht gerichtet.

Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist eine reine, auf innere Verbundenheit und liebe zur Natur aufgebaute Organisation  und unterstützt die Fischwaid und den Naturschutz nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.


§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

I. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

II. Zweck des Vereins:

1. Die Hege und Pflege, Schutz und Erhaltung des Fischbestandes, der heimatlichen Gewässer und deren Umfeld, - unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF.

2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

III.  Aufgaben des Vereins:

a. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum Gewässer.

b. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.

c. Die Ausbildung und Fortbildung zum waidgerechten Fischen.

d.  Förderung der Vereinsjugend

e. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.

f. Die Mitarbeit an den Bestrebungen des Naturschutzes im Allgemeinen.

h. Vertretung der Interessen der Fischer gegenüber den Behörden, Pflege und Förderung aller Zweige des Fischereiwesens, des kameradschaftlichen Zusammenschlusses des sportlichen Fischens, der Gewässergestaltung und Gewässerpflege.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.  Mitglieder des Vereines:

         1) ordentliche ( aktive ) Mitglieder (ab dem 19. Lebensjahr)

         2) außerordentliche ( passive oder auch fördernde ) Mitglieder (ab dem 19. Lebensjahr)

         3) Kinder (bis 15 Jahre)  und Jugendliche (16-18 Jahre)

         4.) Ehrenmitglieder

  

2.   Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden, - er muß im Sinne des § 6 Abs. b) unbescholten sein.

 

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Außerordentliche (passive, fördernde) Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammmlung.

3.  Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

     Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

 

4.    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5.    Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Förderung des Fischereiwesens oder des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie haben volle Mitgliedsrechte und sind von der Beitragszahlung freigestellt. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung,

 

6.   Alle Mitglieder sind Eigentümer des vereinseigenen mobilen und immobilen Vereinvermögens und können dieses im Einklang mit den geltenden Gesetzen, behördlichen Vorgaben und dieser Satzung sowie den sonstigen vereinsinternen Regelungen nutzen. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit, die im Eigentum des Vereins stehenden Immobilien entsprechend den speziellen Ordnungsvorgaben betreten, befahren und im Rahmen des Vereinszweckes nutzen zu dürfen. Diese Eigentums-, Nutzungs- und Beteiligungsrechte sind höchst persönliche, untrennbar an die Mitgliedschaft gebundene Rechte, die den Mitgliedern des Vereins in ihrer Gesamtheit zustehen und durch einzelne Mitglieder weder ganz oder teilweise an Dritte übertragen, abgetreten, gepfändet oder sonst in irgendeiner Art und Weise belastet werden dürfen. Diese mitgliedschaftlichen Eigentums-, Nutzungs- und Beteiligungsrechte enden mit der Mitgliedschaft im Verein, ohne dass Ansprüche auf Ersatz für den Fortfall dieser Rechte oder sonstige Ansprüche auf Entschädigung oder Abgeltung entstehen. Die Entziehung der vorgenannten Rechte aufgrund vereinsinterner Ordnungsmaßnahmen durch die hierfür zuständigen vereinsinternen Organe wird durch diese Regelung nicht berührt Für Schadensersatzansprüche, die Dritte gegen einzelne Vereinsmitglieder wegen der Innehabung oder Ausübung der vorgenannten Eigentums- und Nutzungsrechte erheben, kann der Verein im Innenverhältnis zu dem Mitglied die Haftung übernehmen und das Mitglied von der Haftung freistellen, soweit Grund der Entstehung solcher Ansprüche Dritter ein von dem Mitglied nicht zu vertretendes Ereignis ist, sofern das Mitglied sich rechtmäßig gemäß den geltenden Gesetzen, etwaigen behördlichen Anordnungen, den vereinsinternen Vorschriften und Anordnungen sowie den sonstigen rechtlichen Regelungen verhalten hat

Die Mitgliedschaft im Verein gibt keinen Anspruch auf Erteilung der Fischereierlaubnis in den Vereinsgewässern. Über die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen einschl. deren Umfang und Anzahl, entscheidet der Vereinsvorstand durch Abstimmung.

Eine Warteliste ist u. U. für die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen erforderlich.

 

Ende der Mitgliedschaft

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren ihren Anspruch an den Leistungen und dem mobilen und immobilen Vermögen des Vereines. Finanzielle und Beitragsforderungen des Vereines an ausgeschiedene Mitglieder verbleiben jedoch auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. Der Fischereierlaubnisschein ist sofort zurückzugeben.

Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:

(1) Ableben

durch Tod des Mitgliedes

(2) Austritt

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

(3) Ausschluß

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

 

a. gesetzliche Vorschriften nicht beachtet, den Bestrebungen, Satzungen, Beschlüssen und Anordnungen des Vereines gröblich zuwidergehandelt hat;

b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c. wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

d. wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlaß zu Streit und Unfrieden gegeben hat

f. mit den Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand geblieben ist.

g) Fische verkauft oder gegen Waren vertauscht hat;

h) den Organen des Vereines wissentlich falsche Angaben gemacht hat;

 

II. Über den Ausschluß entscheidet nach genauer Prüfung des Falles der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschlußbescheid hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Bescheid ist dem Ausgeschlossenen vom Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder Postzustellurkunde zuzustellen. Der Ausgeschlossene kann seinen Ausschluß binnen 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides schriftlich beim Vorsitzenden anfechten und die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen. Wird der Ausschluß rechtskräftig, dürfen Vereins- und Ehrenzeichen des Vereines nicht mehr getragen werden.

 

III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und Vereinseigentum sind zurückzugeben.

 

§5     Maßnahmen gegen Mitglieder

 

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),

b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern

c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 6 Aufnahmegebühr

 

Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist eine Bringschuld und im voraus fällig. Die Erhebung erfolgt im Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung.

Art und Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr ist ausgeschlossen.

 

§ 7    Beitrag

 

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.  Art und Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.

Beiträge und Zusatzbeiträge sind Bringschulden und im voraus fällig. Die Erhebung erfolgt im Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung.

 

 §8     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.) der Vorstand,

2.) die Mitgliederversammlung.

 

§ 9    Vorstand und Vertretungsberechtigung

 

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so bleibt diese Position unbesetzt bis zu einer Neuwahl dieser Position in der Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a)         dem   1. Vorsitzenden

                            2. Vorsitzenden

                            1. Schatzmeister

                            1. Schriftführer

                            2. Schriftführer

                            2. Schatzmeister

 
 
         b)      Der Vorstand bestimmt einen Beirat, der gebildet wird aus dem erweiterten Vorstand:

                            1. und 2. Gewässerwart  

                            1. und 2. Jugendwart

                            Hüttenwart

                            Gerätewart

        

Dem Vorsitzenden und in dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden steht die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und die Leitung des Vereins in allen Angelegenheiten zu. Er beruft die Versammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz.  Der vertretungsberechtigte Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dieses anderen Organen vorbehalten ist.

Die Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

Der vertretungsberechtigte Vorstand hat die Meinungen und Vorschläge des erweiterten Vorstandes zu hören und die mehrheitlichen Meinungen bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.

Der vertretungsberechtigte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter.

Der Vorstand kann Sachverständige nach Gutdünken zuziehen. 

Vorstand und Beirat üben ihre Tätigkeit ehrenhalber aus.

 

§ 9.1 Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt z. Zt. höchstens 500,00€ im Jahr pro geschäftsführendem Vorstandsmitglied. Dies ist der z. Zt. gültige steuerliche Freibetrag.

 

§ 10 Kassenführung

 

Der Schatzmeister ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben fortlaufend ordnungsgemäß getrennt nach Belegen, die zu nummerieren sind, aufzuzeichnen.

Die Buchführung sollte mit einer EDV-Anlage erfolgen. Aus diesen Belegen müssen der Zweck der Zahlung, der gezahlte Betrag und der Zahltag ersichtlich sein.

Der Schatzmeister darf Zahlungen nur auf ausdrückliche Anweisung des 1. , oder bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden leisten. Die Zustimmung und Anweisung zur Zahlung durch die Vorsitzenden ist mit ihrer Unterschrift auf dem Beleg kenntlich zu machen.

Die Kasse ist jährlich einmal abzuschließen. Der Abschluß ist vom 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schatzmeister zu unterzeichnen.

Im Einzelfall darf der Vereinsvorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung über maximal 5 000,- € ( fünftausend EUR ) an Ausgaben ohne Mitgliederversammlungsbeschluß  verfügen.

Die Ausgaben im Haushaltsplan gern. § 11 gelten dagegen als im voraus genehmigt ( Mitgliederversammlungsbeschluß ).

Geldbeträge über 2 500,- € (zweitausendfünfhundert EUR ) sind Bankmäßig anzulegen.

Das anzulegende Bankkonto hat auf den Namen des Fischerei-Verein e.V.

Bad Hersfeld zu lauten.

 

 § 11 Jahreshauptversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im Monat Januar bzw. Februar statt. Zur Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher durch Rundschreiben einzuladen. Der Vorstand gibt den Jahresbericht und Tätigkeitsberichte über die im verflossenen Jahr geleistete Vereinsarbeit.

Der Schatzmeister legt der Hauptversammlung vor:

         a) die Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr

         b) eine Vermögensbestandsliste des Vereins, die enthalten muß:

         c) die rückständigen Mitgliederbeiträge und sonstige Forderungen des Vereins

         d) die Schulden und Guthaben des Vereins

Die Hauptversammlung bestimmt durch Zuruf zwei Kassenprüfer auf 2 Jahre, welche die vorgelegten Schriften und Unterlagen vor der Jahreshauptversammlung prüfen und dem Verein nach Feststellung der Richtigkeit Entlastung des Schatzmeisters vorschlagen.

Die Hauptversammlung erteilt die Entlastung in offener Abstimmung.

Die Hauptversammlung nimmt die Neu- oder Wiederwahl des vertretungsberechtigten Vorstandes in offener Abstimmung vor. Sie muß geheim erfolgen, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf geheime Wahl zustimmt.

Die Hauptversammlung berät über die Vereinstätigkeit im neuen Jahr und stellt den Haushaltsplan für das neue Jahr auf. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

 

 § 12 außerordentliche Hauptversammlung

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Der Vorstand kann im Falle von Gefahr im Verzuge ebenfalls eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

Für die Einberufung gelten die Vorschriften des § 11 der Satzung.

Die Vorstandsmitglieder haben, sofern die von ihnen erhobenen Einwendungen gegen die Geschäftsführung des Vorsitzenden oder anderer Mitarbeiter von der einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung gebilligt werden, Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen.

 

 § 13 Mitgliederversammlungen

 

In jedem Geschäftsjahr sollen neben der Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen stattfinden. Über Umfang und Anzahl entscheidet der Vereinsvorstand.

Der Vereinsvorstand kann die Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen.

Diese Mitgliederversammlungen geben den Mitgliedern Gelegenheit, Entscheidungen in Vereinsangelegenheiten zu treffen, soweit diese nicht einer außerordentlichen Hauptversammlung vorbehalten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung gefaßt.

Sie müssen geheim erfolgen, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf geheime Wahl zustimmt.

Beschlüsse welche:

         a)       die Genehmigung von Einzelausgaben über 5 000,- €  (fünftausend EUR) hinaus betreffen

         b)      die Genehmigung von Ausgaben betreffen, deren Summe den Vermögensbestand des Vereins übersteigt, sind ausdrücklich derordentlichen oder einer außerordentlichen 
                  Hauptversammlung vorbehalten, ausgenommen hiervon sind Pachtverträge.

 
Im Übrigen sollen diese Mitgliederversammlungen zur Fortbildung der waidgerechten Fischerei dienen.

Weiterhin werden notwendig gewordene Änderungen der Gewässer- u. Geschäftsordnung bekannt gegeben.

 

 § 14 Geschäftsordnung

 

Der Vorstand kann zur Regelung notwendiger Maßnahmen, wie z. Bspl. bzgl. des Vereinsheimes und dessen Bewirtschaftung eine gesonderte Geschäftsordnung erlassen, die jeweils gültige Geschäftsordnung ist im Vereinsheim durch Aushang bekannt zu machen.

 

 § 15 Schriftführung

 

Über jede Haupt- u. Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die gefaßten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsmehrheiten wieder gibt. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muß in der folgenden Versammlung nochmals verlesen werden.

 

 
§ 16   Satzungsänderung und Auflösung

 

Satzungsänderungen können nur auf einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die vorgesehene Satzungsänderung muß auf der Tagesordnung verzeichnet sein.

Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Sie kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, wenn zu ihr mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist und sich mit Dreiviertelmehrheit für die Auflösung aussprechen.

Ist die einberufene Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so wird nach längstens 2 Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig ist‚ aber zur Entscheidung über den Auflösungsantrag  ebenfalls einer Dreiviertelmehrheit bedarf. Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren, welche vom Vorstand bestimmt werden. Über die Art der Liquidation, insbesondere die Verwendung des Vereinsvermögens, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 17   Vereinsvermögen nach Auflösung

 

Das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen fällt an wohltätige Einrichtungen der Stadt Bad Hersfeld.

 

 § 18   Jugendordnung

 

1.       Der Fischerei-Verein e.V. Bad Hersfeld unterhält eine Jugendgruppe, der Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr angehören.

2.       Die Jugendgruppe wird von dem Jugendwart  (Jugendobmann) und dessen Vertreter betreut.

          Sie führt im Rahmen der Vereinssatzung, Gewässerordnung, Geschäftsordnung und dieser Jugendordnung ihre Veranstaltungen durch.

3.       Von den Jugendlichen wird erwartet, daß sie an den Veranstaltungen der Jugendgruppe und des Vereines teilnehmen.

         Sie sind verpflichtet, den Anordnungen des Jugendwartes und desVorsitzenden während der Vereinsaktivitäten zu folgen.

4.       Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist es, die Jugendlichen zu waidgerechten Fischern auszubilden, im jugendpflegerischen Sinne zu betreuen und zum Verständnis für die        
          Notwendigkeit eines umfassenden Umweltschutzes zu führen.

          Wesentliches Ausbildungsziel ist die Fischerprüfung.

5.       Zur Förderung der Jugendarbeit steht der Jugendgruppe, der von ihr erbrachte Beitrag und vom Vorstand evtl. beschlossene zusätzliche Zuwendungen zur Verfügung. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Jugendwart  im Einvernehmen mit dem Vorstand.

6.       Bei den Aufnahmen in die Jugendgruppe hat der Jugendliche eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen.

7.       Jugendliche dürfen die Fischerei entsprechend der einschlägigen Gesetze und    Verordnungen , wie z. Bspl. „HFischG“ „LFO“ ausüben

8.       Bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Gebote aus dieser Jugendordnung kann der Vorstand den Ausschluß aus der Jugendgruppe feststellen.

 

§ 19 Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

 

(1)     Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen.

(2)         Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an den Landesfischereiverband Hessen und die Fachverbände, denen der Verein als Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

(3)         Der Kassierer und sein Vertreter dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.

(4)         Daten der im Verein tätigen Personen dürfen den betreuten Mitgliedergruppen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben übermittelt werden.

(5)         Adress- und Geburtstagslisten dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und alle an darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.

(6)         In Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gemäß § 37 BGB i.V.m. den Bestimmungen dieser Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitgliedes auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gemäß § 37 BGB i.V.m. den Bestimmungen dieser Satzung Verwendung finden wird.

(7)         Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 20  Salvatorische Klausel - Auslegungskriterien

Sollte eine Regelung dieser Vereinssatzung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Vereinssatzung im Übrigen nicht berührt Die Vereinssatzung ist dann so auszulegen, dass eine Regelung, die von ihrem gewollten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg und Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt, an deren Stelle tritt. Das Gleiche gilt für die Auslegung der Vorschriften der Satzung, wenn eine offene oder verdeckte Regelungslücke bei der Anwendung der Satzung festgestellt wird.

 

§ 21  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzungen. Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisher beschlossenen Satzungsänderungen werden damit ungültig. Die gültige Satzung ist jedem Mitglied  auszuhändigen.

 

Bad Hersfeld, den 06. Februar 2010

 
 
 

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