Die
Satzung unseres Vereins
S a
t z u
n g
Fischereiverein e.
V. Bad
Hersfeld
Inhalt
Seite
2
§ 1
Sitz
und Gemeinnützigkeit
2
§ 2
Geschäftsjahr
2
§ 3
Zweck
und Aufgabe des Vereins
3
§ 4
Mitgliedschaft
5
§ 5
Maßnahmen
gegen Mitglieder
5
§ 6
Aufnahmegebühr
5
§ 7
Beitrag
6
§ 8
Organe
des Vereins
6
§ 9
Vorstand
und Vertretungsberechtigung
7
§ 9.1 Aufwandsentschädigung
7
§ 10 Kassenführung
7
§ 11 Jahreshauptversammlung
8
§ 12 außerordentliche
Hauptversammlung
8
§ 13 Mitgliederversammlungen
9
§ 14 Geschäftsordnung
9
§ 15 Schriftführung
9
§ 16 Satzungsänderung
und Auflösung
9
§ 17 Vereinsvermögen
nach Auflösung
9
§ 18 Jugendordnung
10 §
19 Verarbeitung
persönlicher Mitgliederdaten
11 §
20 Salvatorische
Klausel - Auslegungskriterien
11 §
21 Inkrafttreten
§ 1 Sitz
und Gemeinnützigkeit
Der Verein
„Fischerei-Verein e.V. Bad Hersfeld“ hat seinen Sitz in Bad Hersfeld
und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Hersfeld eingetragen.
Er verfolgt
ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Zweck des Vereins nicht
gerichtet.
Es werden
keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereines
gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Es darf keine Person durch
Ausgaben,
die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein
ist eine reine, auf innere Verbundenheit und liebe zur Natur aufgebaute
Organisation und
unterstützt die
Fischwaid und den Naturschutz nach den jeweils gültigen gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und
Aufgabe des Vereins
I.
Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anglern, der sich zum Ziel
gesetzt hat,
das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
II.
Zweck des Vereins:
1.
Die Hege und Pflege, Schutz und Erhaltung des Fischbestandes, der
heimatlichen
Gewässer und deren Umfeld, - unter der Berücksichtigung des
Artenschutzprogrammes des VDSF.
2.
Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes,
natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
III. Aufgaben des Vereins:
a.
Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den
Lebensraum
Gewässer.
b.
Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen
Ertüchtigung
und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von
Gewässern,
Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazu
gehörigen
Anlagen.
c. Die
Ausbildung und Fortbildung zum waidgerechten Fischen.
d.
Förderung der
Vereinsjugend
e.
Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und
Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.
f. Die
Mitarbeit an den Bestrebungen des Naturschutzes im Allgemeinen.
h.
Vertretung der Interessen der Fischer gegenüber den Behörden, Pflege
und
Förderung aller Zweige des Fischereiwesens, des kameradschaftlichen
Zusammenschlusses des sportlichen Fischens, der Gewässergestaltung und
Gewässerpflege.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder
des Vereines:
1) ordentliche ( aktive ) Mitglieder
(ab dem 19. Lebensjahr)
2) außerordentliche ( passive oder auch
fördernde ) Mitglieder (ab dem 19. Lebensjahr)
3) Kinder (bis 15 Jahre)
und Jugendliche (16-18 Jahre)
4.) Ehrenmitglieder
2.
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und
Religion werden, - er muß im Sinne des § 6 Abs. b) unbescholten sein.
Mitglieder
vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des
Vereins an;
sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Außerordentliche
(passive, fördernde) Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein
Stimmrecht in der
Mitgliederversammmlung.
3. Der
Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Kinder
und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4.
Der Vorstand
entscheidet über die
Aufnahme.
5. Ehrenmitglieder
können Personen
werden, die sich um die Förderung des Fischereiwesens oder des Vereins
besondere Verdienste erworben haben. Sie haben volle Mitgliedsrechte
und sind
von der Beitragszahlung freigestellt. Über die Ehrenmitgliedschaft
entscheidet
auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung,
6. Alle Mitglieder
sind Eigentümer des
vereinseigenen mobilen und immobilen Vereinvermögens und können dieses
im Einklang
mit den geltenden Gesetzen, behördlichen Vorgaben und dieser Satzung
sowie den
sonstigen vereinsinternen Regelungen nutzen. Hierzu gehört insbesondere
die
Möglichkeit, die im Eigentum des Vereins stehenden Immobilien
entsprechend den
speziellen Ordnungsvorgaben betreten, befahren und im Rahmen des
Vereinszweckes
nutzen zu dürfen. Diese Eigentums-, Nutzungs- und Beteiligungsrechte
sind
höchst persönliche, untrennbar an die Mitgliedschaft gebundene Rechte,
die den
Mitgliedern des Vereins in ihrer Gesamtheit zustehen und durch einzelne
Mitglieder weder ganz oder teilweise an Dritte übertragen, abgetreten,
gepfändet oder sonst in irgendeiner Art und Weise belastet werden
dürfen. Diese
mitgliedschaftlichen Eigentums-, Nutzungs- und Beteiligungsrechte enden
mit der
Mitgliedschaft im Verein, ohne dass Ansprüche auf Ersatz für den
Fortfall
dieser Rechte oder sonstige Ansprüche auf Entschädigung oder Abgeltung
entstehen. Die Entziehung der vorgenannten Rechte aufgrund
vereinsinterner
Ordnungsmaßnahmen durch die hierfür zuständigen vereinsinternen Organe
wird
durch diese Regelung nicht berührt Für Schadensersatzansprüche, die
Dritte
gegen einzelne Vereinsmitglieder wegen der Innehabung oder Ausübung der
vorgenannten Eigentums- und Nutzungsrechte erheben, kann der Verein im
Innenverhältnis zu dem Mitglied die Haftung übernehmen und das Mitglied
von der
Haftung freistellen, soweit Grund der Entstehung solcher Ansprüche
Dritter ein
von dem Mitglied nicht zu vertretendes Ereignis ist, sofern das
Mitglied sich
rechtmäßig gemäß den geltenden Gesetzen, etwaigen behördlichen
Anordnungen, den
vereinsinternen Vorschriften und Anordnungen sowie den sonstigen
rechtlichen
Regelungen verhalten hat
Die
Mitgliedschaft im Verein gibt keinen Anspruch auf Erteilung der
Fischereierlaubnis
in den Vereinsgewässern. Über die Erteilung von
Fischereierlaubnisscheinen
einschl. deren Umfang und Anzahl, entscheidet der Vereinsvorstand durch
Abstimmung.
Eine
Warteliste ist u. U. für die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen
erforderlich.
Ausgeschiedene
Mitglieder verlieren ihren Anspruch an den Leistungen und dem mobilen
und
immobilen Vermögen des Vereines. Finanzielle und Beitragsforderungen
des
Vereines an ausgeschiedene Mitglieder verbleiben jedoch auch nach der
Beendigung
der Mitgliedschaft bestehen. Der Fischereierlaubnisschein ist sofort
zurückzugeben.
Eine
Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
(1) Ableben
durch
Tod des Mitgliedes
(2) Austritt
Dieser
hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er
kann
bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres
erfolgen.
(3) Ausschluß
Der
Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a.
gesetzliche Vorschriften nicht beachtet, den Bestrebungen, Satzungen,
Beschlüssen
und Anordnungen des Vereines gröblich zuwidergehandelt hat;
b.
wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt
hat,
c.
wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der
Fischerei
rechtskräftig verurteilt worden ist,
d.
wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder
beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e.
wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlaß zu Streit
und
Unfrieden gegeben hat
f.
mit den Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen trotz schriftlicher
Mahnung
länger als drei Monate im Rückstand geblieben ist.
g)
Fische verkauft oder gegen Waren vertauscht hat;
h) den
Organen des Vereines wissentlich falsche Angaben gemacht hat;
II. Über den
Ausschluß entscheidet nach genauer Prüfung des Falles der Vorstand. Das
betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschlußbescheid hat die
Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den
satzungsgemäßen
Ausschließungsgrund anzugeben. Der Bescheid ist dem Ausgeschlossenen
vom
Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder
Postzustellurkunde zuzustellen. Der Ausgeschlossene kann seinen
Ausschluß
binnen 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides schriftlich
beim
Vorsitzenden anfechten und die nächste Mitgliederversammlung anrufen,
die
endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte
des
Ausgeschlossenen. Wird der Ausschluß rechtskräftig, dürfen Vereins- und
Ehrenzeichen des Vereines nicht mehr getragen werden.
III.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im
Verein.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am
Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und Vereinseigentum sind
zurückzugeben.
Statt
eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen
ein
Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a.
Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
b.
zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in
allen oder
nur bestimmten Vereinsgewässern
c.
mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen
diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten
Mitgliederversammlung
möglich.
§
6 Aufnahmegebühr
Es ist eine
Aufnahmegebühr
zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist eine Bringschuld und im voraus
fällig. Die
Erhebung erfolgt im Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung.
Art und Höhe
legt die Mitgliederversammlung fest.
Ein Anspruch
auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr ist ausgeschlossen.
§ 7 Beitrag
Es ist ein
Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art
und Höhe
legt die Mitgliederversammlung fest.
Beiträge und
Zusatzbeiträge sind Bringschulden und im voraus fällig. Die Erhebung
erfolgt im
Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung.
Die
Organe des Vereins sind:
1.)
der Vorstand,
2.)
die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
und Vertretungsberechtigung
Der
Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstand faßt
seine
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder.
Jedes
Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten
Vorstandes,
darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Die Mitglieder
des Vorstandes
werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand wird auf
zwei Jahre
gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus,
so
bleibt diese Position unbesetzt bis zu einer Neuwahl dieser Position in
der
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
des Vereins besteht aus:
a)
dem 1.
Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schatzmeister
1. Schriftführer
2. Schriftführer
2. Schatzmeister
1.
und 2. Gewässerwart
1. und 2. Jugendwart
Hüttenwart
Gerätewart
Dem
Vorsitzenden und in dessen Verhinderung dem stellvertretenden
Vorsitzenden
steht die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und die Leitung des
Vereins
in allen Angelegenheiten zu. Er beruft die Versammlungen ein und führt
in ihnen
den Vorsitz. Der
vertretungsberechtigte
Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
nicht nach
der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dieses anderen
Organen
vorbehalten ist.
Die
Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe, den Vorsitzenden bei der
Erledigung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Der
1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen
Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von
Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Die
Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung
durch den
2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn
mindestens 3 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
Der
vertretungsberechtigte
Vorstand hat die Meinungen und Vorschläge des erweiterten Vorstandes zu
hören
und die mehrheitlichen Meinungen bei seinen Entscheidungen zu
berücksichtigen.
Der
vertretungsberechtigte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. dessen
Stellvertreter.
Der
Vorstand kann Sachverständige nach Gutdünken zuziehen.
Vorstand
und Beirat üben ihre Tätigkeit ehrenhalber aus.
§
9.1 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes können eine
Aufwandsentschädigung erhalten.
Diese beträgt z. Zt. höchstens 500,00€ im Jahr pro geschäftsführendem
Vorstandsmitglied. Dies ist der z. Zt. gültige steuerliche Freibetrag.
§
10 Kassenführung
Der
Schatzmeister
ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben fortlaufend ordnungsgemäß
getrennt
nach Belegen, die zu nummerieren sind, aufzuzeichnen.
Die
Buchführung sollte mit einer EDV-Anlage erfolgen. Aus diesen Belegen
müssen der
Zweck der Zahlung, der gezahlte Betrag und der Zahltag ersichtlich
sein.
Der
Schatzmeister
darf Zahlungen nur auf ausdrückliche Anweisung des 1. , oder bei dessen
Verhinderung des 2. Vorsitzenden leisten. Die Zustimmung und Anweisung
zur
Zahlung durch die Vorsitzenden ist mit ihrer Unterschrift auf dem Beleg
kenntlich zu machen.
Die Kasse
ist jährlich einmal abzuschließen. Der Abschluß ist vom 1.Vorsitzenden
oder
dessen Vertreter und dem Schatzmeister zu unterzeichnen.
Im
Einzelfall darf der Vereinsvorstand ohne Anhörung der
Mitgliederversammlung über
maximal 5 000,- € ( fünftausend EUR ) an Ausgaben ohne
Mitgliederversammlungsbeschluß verfügen.
Die Ausgaben
im Haushaltsplan gern. § 11 gelten dagegen als im voraus genehmigt (
Mitgliederversammlungsbeschluß ).
Geldbeträge über
2 500,- € (zweitausendfünfhundert EUR ) sind Bankmäßig anzulegen.
Das
anzulegende Bankkonto hat auf den Namen des Fischerei-Verein e.V.
Bad Hersfeld
zu lauten.
Die
Jahreshauptversammlung findet alljährlich im Monat Januar bzw. Februar
statt.
Zur Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung
mindestens 7 Tage vorher durch Rundschreiben einzuladen. Der Vorstand
gibt den
Jahresbericht und Tätigkeitsberichte über die im verflossenen Jahr
geleistete
Vereinsarbeit.
Der
Schatzmeister
legt der Hauptversammlung vor:
a) die Jahresabrechnung für das
vergangene Geschäftsjahr
b) eine Vermögensbestandsliste des
Vereins, die enthalten muß:
c) die rückständigen Mitgliederbeiträge
und sonstige Forderungen des Vereins
d) die Schulden und Guthaben des
Vereins
Die
Hauptversammlung bestimmt durch Zuruf zwei Kassenprüfer auf 2 Jahre,
welche die
vorgelegten Schriften und Unterlagen vor der Jahreshauptversammlung
prüfen und
dem Verein nach Feststellung der Richtigkeit Entlastung des
Schatzmeisters vorschlagen.
Die
Hauptversammlung erteilt die Entlastung in offener Abstimmung.
Die
Hauptversammlung nimmt die Neu- oder Wiederwahl des
vertretungsberechtigten
Vorstandes in offener Abstimmung vor. Sie muß geheim erfolgen, wenn
mindestens
25 % der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf geheime Wahl zustimmt.
Die
Hauptversammlung berät über die Vereinstätigkeit im neuen Jahr und
stellt den
Haushaltsplan für das neue Jahr auf. Die Beschlüsse der
Hauptversammlung werden
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Eine
außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb 14 Tagen einberufen
werden,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter
Angabe von Gründen verlangen.
Der Vorstand
kann im Falle von Gefahr im Verzuge ebenfalls eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen.
Für die
Einberufung gelten die Vorschriften des § 11 der Satzung.
Die
Vorstandsmitglieder haben, sofern die von ihnen erhobenen Einwendungen
gegen
die Geschäftsführung des Vorsitzenden oder anderer Mitarbeiter von der
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung gebilligt werden,
Anspruch auf
Ersatz der Aufwendungen.
In jedem
Geschäftsjahr sollen neben der Jahreshauptversammlung weitere
Mitgliederversammlungen
stattfinden. Über Umfang und Anzahl entscheidet der Vereinsvorstand.
Der
Vereinsvorstand kann die Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen.
Diese
Mitgliederversammlungen geben den Mitgliedern Gelegenheit,
Entscheidungen in
Vereinsangelegenheiten zu treffen, soweit diese nicht einer
außerordentlichen Hauptversammlung
vorbehalten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung gefaßt.
Sie
müssen geheim erfolgen, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder
dem
Antrag auf geheime Wahl zustimmt.
Beschlüsse
welche:
a)
die
Genehmigung von Einzelausgaben über 5 000,- € (fünftausend
EUR) hinaus betreffen
b)
die
Genehmigung von Ausgaben betreffen, deren Summe den Vermögensbestand
des Vereins
übersteigt, sind ausdrücklich derordentlichen oder einer
außerordentlichen
Hauptversammlung vorbehalten, ausgenommen hiervon sind
Pachtverträge.
Im Übrigen
sollen diese Mitgliederversammlungen zur Fortbildung der waidgerechten
Fischerei dienen.
Weiterhin
werden notwendig gewordene Änderungen der Gewässer- u. Geschäftsordnung
bekannt
gegeben.
Der Vorstand
kann zur Regelung notwendiger Maßnahmen, wie z. Bspl. bzgl. des
Vereinsheimes
und dessen Bewirtschaftung eine gesonderte Geschäftsordnung erlassen,
die
jeweils gültige Geschäftsordnung ist im Vereinsheim durch Aushang
bekannt zu machen.
Über jede
Haupt- u. Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzung ist eine
Niederschrift
anzufertigen, die mindestens die gefaßten Beschlüsse unter Angabe der
Abstimmungsmehrheiten wieder gibt. Die Niederschriften sind vom
Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muß in der
folgenden
Versammlung nochmals verlesen werden.
§ 16 Satzungsänderung
und Auflösung
Satzungsänderungen
können nur auf einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
Anwesenden
beschlossen werden. Die vorgesehene Satzungsänderung muß auf der
Tagesordnung
verzeichnet sein.
Der
Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder mindestens
der
Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Sie kann nur auf einer zu diesem
Zwecke einberufenen
Hauptversammlung beschlossen werden, wenn zu ihr mindestens die Hälfte
aller
Mitglieder erschienen ist und sich mit Dreiviertelmehrheit für die
Auflösung
aussprechen.
Ist
die einberufene Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so wird nach
längstens 2
Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl
der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig ist‚ aber zur
Entscheidung über
den Auflösungsantrag ebenfalls
einer
Dreiviertelmehrheit bedarf. Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren,
welche
vom Vorstand bestimmt werden. Über die Art der Liquidation,
insbesondere die
Verwendung des Vereinsvermögens, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
17 Vereinsvermögen
nach Auflösung
Das nach
Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen fällt an
wohltätige Einrichtungen der Stadt Bad Hersfeld.
1. Der
Fischerei-Verein e.V. Bad Hersfeld
unterhält eine Jugendgruppe, der Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18.
Lebensjahr angehören.
2.
Die Jugendgruppe wird von dem Jugendwart
(Jugendobmann) und
dessen Vertreter
betreut.
Sie
führt im Rahmen der Vereinssatzung, Gewässerordnung, Geschäftsordnung
und
dieser Jugendordnung ihre Veranstaltungen durch.
3. Von
den Jugendlichen wird erwartet, daß
sie an den Veranstaltungen der Jugendgruppe
und des Vereines teilnehmen.
Sie sind verpflichtet, den Anordnungen
des Jugendwartes und desVorsitzenden
während der Vereinsaktivitäten zu folgen.
4.
Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist es,
die Jugendlichen zu waidgerechten Fischern
auszubilden, im jugendpflegerischen Sinne zu betreuen und zum Verständnis für die
Notwendigkeit
eines
umfassenden Umweltschutzes zu führen.
Wesentliches Ausbildungsziel ist die
Fischerprüfung.
5. Zur
Förderung der Jugendarbeit steht der Jugendgruppe, der von ihr
erbrachte
Beitrag und vom Vorstand evtl. beschlossene zusätzliche Zuwendungen zur
Verfügung. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Jugendwart im Einvernehmen mit dem
Vorstand.
6. Bei
den Aufnahmen in die Jugendgruppe hat
der Jugendliche eine Einverständniserklärung
des Erziehungsberechtigten vorzulegen.
7. Jugendliche
dürfen die Fischerei
entsprechend der einschlägigen Gesetze und
Verordnungen
, wie z. Bspl. „HFischG“ „LFO“ ausüben
8. Bei
Nichtbeachtung der Verpflichtungen und
Gebote aus dieser Jugendordnung kann
der
Vorstand den Ausschluß aus der Jugendgruppe feststellen.
§ 19 Verarbeitung
persönlicher Mitgliederdaten
(1) Der
Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke
gemäß den
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern,
bearbeiten und
löschen.
(2)
Die
Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an den
Landesfischereiverband Hessen und die Fachverbände, denen der Verein
als
Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß
dieser Satzung
betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
(3)
Der
Kassierer und sein Vertreter dürfen die notwendigen Daten an ein
Bankinstitut
übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu
ermöglichen.
(4)
Daten
der im Verein tätigen Personen dürfen den betreuten Mitgliedergruppen
im Rahmen
der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben übermittelt werden.
(5)
Adress-
und Geburtstagslisten dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt
und alle
an darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.
(6)
In
Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gemäß §
37 BGB
i.V.m. den Bestimmungen dieser Satzung ist dem das Minderheitenbegehren
geltend
machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter
Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der
beglaubigten
Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des
Mitgliedes auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren
gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche
Versicherung
dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich
in
Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gemäß §
37 BGB
i.V.m. den Bestimmungen dieser Satzung Verwendung finden wird.
(7)
Ausnahmen
bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 20 Salvatorische
Klausel - Auslegungskriterien
Sollte
eine Regelung dieser Vereinssatzung unwirksam sein, so wird hiervon die
Wirksamkeit der Vereinssatzung im Übrigen nicht berührt Die
Vereinssatzung ist
dann so auszulegen, dass eine Regelung, die von ihrem gewollten
wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg und Sinn der unwirksamen
Klausel
möglichst nahe kommt, an deren Stelle tritt. Das Gleiche gilt für die
Auslegung
der Vorschriften der Satzung, wenn eine offene oder verdeckte
Regelungslücke
bei der Anwendung der Satzung festgestellt wird.
§
21 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzungen. Sie tritt am Tage
der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisher
beschlossenen
Satzungsänderungen werden damit ungültig. Die gültige Satzung ist jedem
Mitglied auszuhändigen.
Bad Hersfeld,
den 06. Februar 2010